Vollzugsakten, pag. 351 ff.). Die ganzen Ausführungen betreffend Stress aufgrund des Electronic Monitorings sind entgegen der Ansicht der Verteidigung auch gestützt auf die Vollzugsakten der BVD als klare Schutzbehauptungen abzutun. Der Beschuldigte befand sich ab 27. Januar 2017 (pag. 415 Vollzugsakten) bis zur bedingten Entlassung per 15. August 2017 (pag. 485 f. Vollzugsakten) in der Vollzugsform des Electronic Monitorings. Seine Aussagen rund um das Electronic Monitoring sind auffällig, widersprüchlich und stimmen nicht mit den BVD- Akten überein.