528), somit waren bis zum Deliktszeitpunkt am 24. März 2017 bereits zwei Monate vergangen, in welchem die Familie offenbar im Haushalt zurecht kam. Ein derart grosser Mangel im Haushalt, der rechtfertigen würde, dass man in diesem Masse zugeschlagen hätte, lässt sich somit auch hierauf nicht stützen. Das Verhalten des Beschuldigten während des Einkaufs war des Weiteren insgesamt äusserst eigenartig (wahllos teure Sachen in den Einkaufswagen packen, draussen lange am Telefonieren, kurz wieder reinkommen, Wagen verschieben etc.). Am Rande zu erwähnen ist auch die Geschichte mit der Familienfreundin M._______