Der Beschuldigte rechtfertigte den umfangreichen Einkauf damit, dass nach der Haft einiges im Haushalt angefallen und der Bedarf gross gewesen sei. Dem steht entgegen, dass seine Frau während seiner Abwesenheit auch ein eigenes Einkommen erzielte und der Haushalt seiner Frau und seiner Tochter so zwischenzeitlich weiterfunktionieren konnte. Zudem wechselte der Beschuldigte bereits am 27. Januar 2017 ins Electronic Monitoring (pag. 415 Vollzugsakten, pag. 528), somit waren bis zum Deliktszeitpunkt am 24. März 2017 bereits zwei Monate vergangen, in welchem die Familie offenbar im Haushalt zurecht kam.