In seinem eigenen Parteivortrag vor erster Instanz führte der Beschuldigte aus, natürlich könne man argumentieren, sein Vater sei kein Millionär und vermöge den Einkauf in solcher Höhe nicht zu bezahlen, aber er persönlich finde ein Geschenk von CHF 1'200.00 nicht die Welt (pag. 234). In dieser Aussage relativierte der Beschuldigte also wiederum die vorherigen Andeutungen, wonach sein Vater viel Geld haben könnte. An der Berufungsverhandlung will er dann entgegen seiner früheren Aussagen doch etwas besser über die finanziellen Verhältnisse seines Vaters Bescheid wissen, indem er dann aussagte, sein Vater habe eine eigene Bankkarte von der I._____