231, pag 522). Soweit die Verteidigung oberinstanzlich geltend machte, dass C.________ regelmässig Geld von dessen Mutter erhalten habe und somit finanziell gut gestellt gewesen sei, weshalb der Beschuldigte durchaus hätte davon ausgehen dürfen, dass sein Vater sich einen solchen Einkauf hätte leisten können (pag. 303, 533), ist auf Folgendes hinzuweisen. C.________ führte in seinen Aussagen konsequent aus, dass er einen solchen Einkauf nicht hätte bezahlen können. Zudem wurde der Tagessatz der Geldstrafe bei C.________ von der Staatsanwaltschaft auf CHF 30.00 festgesetzt (pag.