25, 30, 231, 522), was K.________ vom Hören-Sagen her (nicht aus eigener Wahrnehmung) bestätigte. Es scheint aber doch fragwürdig, warum Vater und Sohn diesfalls nicht auch über die Höhe der Kosten/Betrag des Einkaufs gesprochen hätten – gerade auch mit Blick auf die eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse von C.________. So hatten die beiden laut eigenen Aussagen immerhin völlig unterschiedliche Ansichten in Bezug auf die Höhe einer angemessenen Summe. Während C.________ ca. CHF 100.00 für angemessen hielt, hätte der Beschuldigte auch einen Betrag von beispielswese CHF 1'000 – 1'200.00 nicht als abwegig gehalten (pag. 231, pag 522).