Bank gehabt (pag. 525). Der Beschuldigte verstrickte sich weiter in Widersprüche, indem er vor dem erstinstanzlichen Gericht ausführte, er hätte nicht nach Hause gehen können, weil er die einzige Person mit einem Fahrzeug gewesen sei (pag. 233). Dies deckt sich nicht mit einer anderen früheren und inzwischen wieder aktuellen Aussage, wonach sein Vater ein eigenes Auto gehabt habe und er (der Beschuldigte) ja auch hätte gehen können, da es ihn ja für den Bezahlvorgang aufgrund der Vereinbarung nicht mehr gebraucht hätte (pag. 37, 523). Auch in Bezug auf die draussen geführten Telefongespräche sagte der Beschuldigte unterschiedlich aus.