Auch vor Berufungsgericht zog sich dieses Verhalten weiter. Obwohl er vorgängig ja nicht über die finanzielle Situation seines Vaters Bescheid wissen wollte (pag. 32 f.), gab er dann oberinstanzlich zu Protokoll zu wissen, dass sein Vater vom Konto der Grossmutter E.________ sel. jeweils «Kohle» für sich genommen habe (pag. 525). Auch finden sich über alle Einvernahmen hinweg Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten. So sprach er beispielsweise davon, dass sein Vater wohl noch Geld rauslassen müsse (pag.