So sind ihre Aussage trotzdem einer Beweiswürdigung zu unterziehen und insbesondere mit Blick auf die Rolle des Beschuldigten zu würdigen. Auch würde ein Beweisergebnis, das zu einem Schuldspruch beim Beschuldigten führen würde, nicht den Bestimmungen entgegenstehen, wonach die Strafverfolgungsbehörden sich widersprechende Urteile zu vermeiden hätten (dieser Grundsatz hat u.a. in Art. 392 StPO wie auch in Art. 410 StPO Niederschlag gefunden). K.________ sagte über alle Einvernahmen hinweg aus, dass ihr Stiefvater ihr gesagt habe, dass der Stiefgrossvater den Einkauf bezahlen würde und dass sie des-