«In dubio pro reo» folgend ging das Berufungsgericht davon aus, dass K.________ das Bewusstsein um einen beabsichtigten Diebstahl weder im Vorfeld zum Einkauf noch im Zeitpunkt des Restaurantbesuchs, des Umstellens des Wagens sowie beim anschliessenden gemeinsamen Hinausspazieren rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Aus diesem «in dubio pro reo»-Freispruch kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihre Aussagen nun durchs Band weg glaubhaft sind. So sind ihre Aussage trotzdem einer Beweiswürdigung zu unterziehen und insbesondere mit Blick auf die Rolle des Beschuldigten zu würdigen.