Das Berufungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, es bestehe die Möglichkeit, dass sich K.________ in einer unbekümmerten Lebensphase befunden habe, in welcher sie der Bezahlungsmodalitäten des Einkaufs desinteressiert gegenübergestanden sei und sich keine Gedanken über die Bezahlungsmodalitäten gemacht habe. «In dubio pro reo» folgend ging das Berufungsgericht davon aus, dass K.________ das Bewusstsein um einen beabsichtigten Diebstahl weder im Vorfeld zum Einkauf noch im Zeitpunkt des Restaurantbesuchs, des Umstellens des Wagens sowie beim anschliessenden gemeinsamen Hinausspazieren rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne.