103 ff., pag. 145 ff., SK 18 129), weil ihr nicht ohne zu unterdrückende Zweifel nachgewiesen werden konnte, Kenntnis vom Diebstahl gehabt zu haben. Das Berufungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, es bestehe die Möglichkeit, dass sich K.________ in einer unbekümmerten Lebensphase befunden habe, in welcher sie der Bezahlungsmodalitäten des Einkaufs desinteressiert gegenübergestanden sei und sich keine Gedanken über die Bezahlungsmodalitäten gemacht habe.