Die Aussagen von C.________ sind und bleiben auch für die Kammer insgesamt widersprüchlich, teilweise unlogisch, unvollständig und wirr, weshalb nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann. Es kann lediglich festgehalten werden, dass C.________ den Beschuldigten weder direkt belastet noch entlastet und dass er die Zahlvereinbarung, wie der Beschuldigte sie schildert, nicht stützt, was doch erhebliche Zweifel an der Version des Beschuldigten aufkommen lässt. 8.5 Würdigung Aussagen K.________ K.________ wurde von der Anschuldigung des Diebstahls freigesprochen (pag. 103 ff., pag.