12 eine spontane Aktion gewesen, die beschuldigte K.________ (K.________) habe nichts davon gewusst (pag. 330 ff.). Bei seinem Sohn verzichtete er weitgehend darauf, im Nachhinein zu seinen Gunsten auszusagen, dies obwohl C.________ ja bereits rechtskräftig verurteilt worden war und nichts mehr zu verlieren gehabt hätte. Zwar beschuldigte er seinen Sohn nie direkt, jedoch ist in seinen Antworten anders als bei seiner Enkelin auch keine Entlastungstendenz erkennbar.