Diese Ungereimtheit klärt sich jedoch auch nicht an der darauffolgenden Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung im Strafverfahren gegen K.________ (pag. 330 f.). Die Frage, ob er gedacht habe, dass die Einkäufe bezahlt gewesen seien, wollte er oberinstanzlich nicht beantworten. Er bestätigte jedoch eine frühere Aussage, wonach er sich keine Gedanken darüber gemacht habe, ob die Ware bezahlt worden sei (pag. 191). Den Vorhalt, die anderen beiden hätten ausgesagt, dass er diesen Einkauf bezahlen würde, wurde von C.________ weder bestätigt noch verneint.