Die Verteidigung führte aus, C.________ könne dazu beitragen, die von der Vorinstanz bei der Würdigung seiner Aussagen festgestellten zahlreichen Widersprüche aufzulösen. An der Berufungsverhandlung vom 16. November 2020 führte C.________ lediglich auf die Frage, ob er seine bisherigen getätigten Aussagen bestätigen könne, aus, er nehme es an, er wisse nicht mehr genau, was er gesagt habe. Darüber hinaus beantwortete er auch an der Berufungsverhandlung keine Fragen mehr (pag. 529 f.).