an der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2018 nur noch selektiv auf einzelne Fragen (pag. 190 ff.) und verweigerte dann vor Regionalgericht im Verfahren gegen den Beschuldigten am 21. Oktober 2019 (pag. 227 ff.) gänzlich die Antwort auf sämtliche ihm gestellten Fragen ohne Angabe von Gründen. Oberinstanzlich wurde C.________ auf Antrag der oberinstanzlich mandatierten Verteidigung nochmals als Zeuge vorgeladen. Die Verteidigung führte aus, C.________ könne dazu beitragen, die von der Vorinstanz bei der Würdigung seiner Aussagen festgestellten zahlreichen Widersprüche aufzulösen.