Es kann davon ausgegangen werden, dass C.________ Kenntnis darüber hatte, dass die Ware durch seinen Sohn nicht bezahlt worden war und er trotzdem den mit Ware prall gefüllten Einkaufswagen aus der Migros schob, ohne die Kasse zu passieren und ohne die Ware zu bezahlen. Die Aussagen von C.________ zum Vorfall sind insgesamt sehr knapp gehalten. Während er im eigenen Verfahren als Beschuldigter am 24. März 2017 bei der Polizei noch grösstenteils Aussagen machte (pag. 19 ff.), antwortete er im oberinstanzlichen Verfahren gegen K.________ an der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2018 nur noch selektiv auf einzelne Fragen (pag.