Insbesondere hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Verdachtsmomente würden sich hierbei nicht auf C.________ richten, welcher den Diebstahl später effektiv begangen habe, sondern bereits vorgängig auf die Handlungen des Beschuldigten. 8.4 Würdigung Aussagen von C.________ Seitens von C.________ ist es zu einem Diebstahl gekommen, wofür ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt (pag. 71 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass C.________