10 habt, dass die Ware nicht bezahlt würde (pag. 22). Ihre Aussagen sind glaubhaft und stehen im Einklang mit der Auswertung der Videoüberwachung. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch nachvollziehbar ist, dass eine geübte Ladenüberwacherin mit etwa zwanzigjähriger Berufserfahrung ein Auge dafür entwickelt hat, welche Vorgänge bereits im Vorfeld als verdächtig erscheinen. Insbesondere hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Verdachtsmomente würden sich hierbei nicht auf C.______