Die Ladenüberwacherin schilderte anschaulich und logisch, aus welchen Gründen sie auf die Gruppe aufmerksam geworden ist und welche Schritte sie wann und in welcher Reihenfolge unternommen hat (pag. 223 f.). Es ist keine Aggravierungstendenz auszumachen, so führte sie nachvollziehbar und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sich nicht nervös oder speziell verhalten hätte, so dass sie ihn bemerkt hätte; er sei ihr lediglich aufgrund der Art des Einkaufs und dem wahllosen Einpacken teurer Produkte aufgefallen. Der Beschuldigte und eine junge Frau seien ihr aufgefallen, als diese ihr mit dem Wagen begegnet seien.