Die Verteidigung rügte in Bezug auf die Aussagen der Ladenüberwacherin L.________, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise schwergewichtig auf ihre Aussagen gestützt (pag. 532). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellte nicht hauptsächlich auf ihre Aussagen ab, sie ging bei den Schilderungen der Ladenüberwacherin lediglich von einem hohen Wahrheitsgehalt aus (pag. 279), was so auch zu bestätigen ist.