Es hinterlässt eher den Anschein eines wahllosen Greifens nach unterschiedlichen teuren Gegenständen. Dieses Einkaufsverhalten ist bereits per se auffällig und spricht jedenfalls nicht gegen eine Beteiligung des Beschuldigten am Diebstahl. Aus der Auswertung der Videoaufzeichnung ergeben sich insgesamt nicht unbedeutende Hinweise auf einen Diebstahl unter Mitbeteiligung des Beschuldigten. 8.3 Würdigung Aussagen von L.________ Die Verteidigung rügte in Bezug auf die Aussagen der Ladenüberwacherin L.________, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise schwergewichtig auf ihre Aussagen gestützt (pag.