Dass der Einkaufswagen mit Kühlprodukten gefüllt war, lässt nach Ansicht der Vorinstanz die lange Zeitdauer des Einkaufs umso seltsamer erschienen; indes ist dieser Umstand zu relativieren, handelt es sich gerade nicht um Tiefprodukte. In der Videoaufzeichnung fällt insbesondere sowohl die Beschaffenheit/Eigenart des Einkaufs wie auch die Einkaufsmodalitäten auf. So befüllen der Beschuldigte und seine Tochter den Einkaufswagen mit zahlreichen teuren Produkten (fünf Bratpfannen, einen Braun Rasierapparat, etliche teure Kosmetikprodukte, sehr viel Fleisch, drei Damenpyjamas etc., vgl. Einkaufszettel pag.