zwischen der Beendigung des eigentlichen Einkaufs und dem Hinausschieben des Wagens (ca. 30 min.) in Verbindung mit dem mehrmaligen Verschieben des Wagens und dem Hin und Her der Beteiligten deuten auf eine Verschleierungsabsicht hin, dies auch hier wieder umso mehr als der Beschuldigte sich nach eigenen Aussagen in grossem Stress wegen des Electronic Monitorings bzw. des Bewusstseins, dass er nicht hätte dort sein dürfen, befunden haben will (vgl. nachfolgend 8.6). Dass der Einkaufswagen mit Kühlprodukten gefüllt war, lässt nach Ansicht der Vorinstanz die lange Zeitdauer des Einkaufs umso seltsamer erschienen;