42, 84), scheint unter dem Aspekt, dass die Einkäufe ja noch nicht bezahlt waren, nicht plausibel; vielmehr muss dies angesichts des Aufenthaltsortes im Restaurant (am ersten Tisch) mit freier Sicht auf den ganzen Einkaufsbereich (heller Steinboden, ab Gemüsebereich und linksseitige Warenauslage) nachgerade als Schutzbehauptung abgetan werden (vgl. dazu auch Aufzeichnung der Videoüberwachung sowie den Flucht- und Rettungsplan vom EG, Stand 03/2016). Auch die lange Zeitdauer