Die Videoaufzeichnung lässt Rückschlüsse über den Einkauf, das Einkaufsverhalten und damit auch zum Teil über einen möglichen Beitrag des Beschuldigten zu. Der Beschuldigte scheint in der ersten Phase des Einkaufs – bis zum Zeitpunkt, wo er den Laden verlässt – weder nervös noch gestresst zu sein (bestätigt auch von der Zeugin L.________, pag. 224), was aber grundsätzlich nicht zur Aussage des Beschuldigten passt, dass er gestresst gewesen sei wegen des Electronic Monitorings und/oder dem Bewusstsein, dass er nicht hätte dort sein dürfen (vgl. nachfolgend Ziff.