8 gedacht habe, dass sich sein Vater einen solchen Einkauf leisten könne. Dass sein Vater den Einkaufswagen letztlich nicht bezahlt habe, habe der Beschuldigte weder gewusst noch zu verantworten. Es sei auch in Betracht zu ziehen, dass sich C.________ spontan zu einem Diebstahl entschieden haben könnte. Das Wissen um die Absicht seines Vaters könne dem Beschuldigten jedenfalls nicht zweifelsfrei unterstellt werden, weshalb der Sachverhalt gemäss Strafbefehl nicht erstellt sei.