der Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz dargelegten Gesamtumstände werden im Einzelnen nachfolgend in der Beweiswürdigung der Kammer nochmals erörtert. Die Verteidigung bemängelte in ihrem Parteivortrag die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Sie führte zusammenfassend aus, die Vorinstanz habe die Realkennzeichen und die Lügensignale falsch interpretiert und habe auch keine Ausführungen zu relevanten Aspekten wie beispielsweise zur Tatplanung gemacht. Letztlich sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Vater eine Vereinbarung betreffend die Bezahlung des Einkaufswagens gehabt habe und er