8. Beweiswürdigung Kammer 8.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel eingehend (pag. 274 – 283) und kam zusammenfassend zum Schluss, dass auf Grund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden muss, dass der Beschuldigte um den Diebstahl wusste und in deliktischer Absicht massgeblich mitwirkte, indem er den Wagen nach seinen Vorstellungen füllte, diesen anschliessend beim Eingang deponierte und im Folgenden das Geschehen von draussen beobachtete. Auf die detaillierte Beweiswürdigung der Vorinstanz wird an dieser Stelle verwiesen (pag. 274 ff., S. 32 ff. der Urteilsbegründung).