_ betreffend den Standort J.________ (pag. 346 ff.) und der Handelsregisterauszug der H.________ GmbH ediert (pag. 517). Es kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass sich aus diesen beiden Beweismitteln kaum weitergehende Erkenntnisse gewinnen lassen und diese damit für die Beweiswürdigung von marginaler Bedeutung sind.