), die Aussagen von L.________ (pag. 223 ff., 264 f.), den Anzeigerapport vom 28. März 2017 (pag. 2 ff., 251) und die Aufzeichnung der Videoüberwachung vom 24. März 2017 (pag. 50, 251ff.). Es wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 250 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung). Soweit Ergänzungen hierzu anzubringen sind, erfolgend dieses nachfolgend im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. Ergänzend dazu stehen der Kammer noch die Aussagen des Beschuldigten und seines Vaters, C.________, anlässlich der Berufungsverhandlung (pag.