Da es aber seitens C.________ zu einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Diebstahls gekommen ist (pag. 71 f.), kann davon ausgegangen werden, dass dieser gewusst haben muss, dass die Ware durch seinen Sohn noch nicht bezahlt worden war, als er den Wagen aus dem Ladeneingang schob. Dies lässt sich im Übrigen – um es bereits vorwegzunehmen – auch aus der Aufzeichnung der Videoüberwachung schlussfolgern, insbesondere in Bezug auf die Anwesenheit/Aufenthaltsorte und das Verhalten von C.________, der Einsehbarkeit des Einkaufswagens vom Restaurant aus, dem Standort der Kassen etc.