Es ist insbesondere unbestritten, dass der Beschuldigte und seine Stieftochter, K.________, gemeinsam in der Migros Filiale F.________ zwischen ca. 14.30 und 15.00 Uhr den Einkaufswagen mit diversen Produkten im Wert von insgesamt CHF 2'817.75 gefüllt und daraufhin in der Nähe des Eingangs deponiert haben. Es kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass der Einkaufswagen ca. 30 Minuten später vom Vater des Beschuldigten, C.________, aus dem Ladeneingang gestossen wurde, ohne dass die Ware von jemanden bezahlt worden war. Der Beschuldigte bestreitet etwas mit einem Diebstahl zu tun zu haben.