6.2) wird – soweit das äussere Geschehen betreffend – vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten und ergibt sich so auch aus der Videoaufzeichnung. Es ist insbesondere unbestritten, dass der Beschuldigte und seine Stieftochter, K.________, gemeinsam in der Migros Filiale F.________ zwischen ca. 14.30 und 15.00 Uhr den Einkaufswagen mit diversen Produkten im Wert von insgesamt CHF 2'817.75 gefüllt und daraufhin in der Nähe des Eingangs deponiert haben.