Berufung an. Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 wurde sie in zweiter Instanz vom Obergericht des Kantons Bern vom Vorwurf des Diebstahls und der Gehilfenschaft dazu in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» freigesprochen (pag. 103 ff., 145 ff.). Der Freispruch wurde inzwischen rechtskräftig. 7.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der im Strafbefehl aufgeführte Sachverhalt (vgl. vorangehend Ziff. 6.2) wird – soweit das äussere Geschehen betreffend – vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten und ergibt sich so auch aus der Videoaufzeichnung.