Das rechtskräftige Urteil i.S. K.________ hat keine Auswirkungen auf den Strafbefehl des Beschuldigten. Die Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten sind klar umschrieben und an der Formulierung der Tathandlung in Bezug auf den Beschuldigten ändert auch ein Freispruch gegenüber K.________ nichts. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt auch gestützt hierauf nicht vor. 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung