Vorliegend konnten für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen würde, davon zeugen auch die umfangreichen Aussagen des Beschuldigten zur Sache anlässlich seiner Einvernahmen. Damit war entgegen der Ansicht der Verteidigung auch jederzeit eine wirksame Verteidigung möglich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt somit vorliegend nicht vor. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, der Strafbefehl hätte nach dem rechtskräftig erfolgten Freispruch von K.________ zur Verbesserung zurückgewiesen werden müssen. Das rechtskräftige Urteil i.S.