Weiter hätten sie sowohl vorsätzlich als auch mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, womit auch Ausführungen in subjektiver Hinsicht vorhanden sind. Zwar finden sich im Strafbefehl in der Tat keine näheren Erläuterungen zu den Modalitäten des Tatentschlusses, was aber nicht zur Folge hat, dass die vorgeworfene Tat zu wenig konkretisiert wäre. Der Beschuldigte wusste aufgrund der im Strafbefehl aufgeführten Hauptpunkte jederzeit, welcher konkreten Tat er beschuldigt würde. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt näher zu erarbeiten und anschliessend verbindlich festzustellen.