5 Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer keine Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen. Der Sachverhalt im Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 ist genügend konkretisiert. So sind entgegen der Ansicht der Verteidigung durchaus Ausführungen zur Tatbeteiligung und zur Rollenverteilung enthalten.