es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Im Strafbefehl vom 24. März 2017 ist folgender Sachverhalt aufgeführt (pag. 111): A.________ füllte am 24.03.2017 gemeinsam mit seiner Tochter, K.________, in der Migros-Filiale diverse Produkte aus der Food- und Nonfood-Abteilung im Wert von insgesamt CHF 2'817.75 in den Einkaufswagen.