Als Grundlage des erstinstanzlichen Urteils habe fälschlicherweise ein Sachverhalt gedient, welcher aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs von K.________ so nicht zutreffe. 6.2 Beurteilung Kammer In vorliegendem Fall gilt der Strafbefehl gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und hat damit auch den Anforderungen an eine Anklage zu genügen. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.