I Urteilsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. Zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen Diebstahls, der Sanktionenpunkt und die Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Hauptpunkt (bei einem allfälligen Freispruch wäre entsprechend auch der Entschädigungspunkt anzuschauen). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).