unter Auferlegung der gesamten vorinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erstinstanzlich und oberinstanzlich entstandenen Verteidigungskosten. Bezüglich des Antrags auf Ausrichtung einer Entschädigung für die erstinstanzlich entstandenen Verteidigungskosten ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte erst oberinstanzlich anwaltlich vertreten war. Es ist davon auszugehen, dass es sich somit bei diesem Antrag um ein Versehen der Verteidigung handelt.