_ beantragte mit Schreiben vom 12. Mai 2020 (pag. 301 ff.) die oberinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten und dessen Vater, C.________. Diese Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 26. Mai 2020 gutgeheissen (pag. 310 ff.). Der mit demselben Schreiben gestellte Beweisantrag auf Einholung der Bankunterlagen von E.________ sel. (Grossmutter des Beschuldigten) bei der I.________ Bank AG wurde abgewiesen. Auf die Begründung in der Verfügung vom 26. Mai 2020 wird verwiesen (pag. 310 ff.).