Die Vorinstanz wies in ihrer Urteilsbegründung vom 21. April 2020 auf einen Verschrieb im Dispositiv hin. Die Verfahrenskosten hätten sich demnach richtigerweise auf CHF 2'770.00 (statt CHF 2'970.00) belaufen müssen (pag. 293, S. 51 der Urteilsbegründung).