1. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gehen die sichergestellten Waffen und die sichergestellte Munition zum Waffenbüro der Kantonspolizei Bern zwecks Prüfung einer Einziehung gestützt auf das Waffengesetz. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). III.