429 Abs. 1 StPO e contrario hat der Beschuldigte infolge vollumfänglicher Schuldsprüche keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 26. Obere Instanz Oberinstanzlich hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu bezahlen, da er grossmehrheitlich unterliegt (Art. 428 Abs. 1 + Abs. 2 lit. b StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO e contrario). VI. Verfügungen