24. Erste Instanz 25. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren und den Auslagen (Art. 422 StPO), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO, wenn sie verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese setzen sich zusammen aus Gebühren in der Höhe von CHF 2‘300.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 67.00 und wurden richtigerweise insgesamt auf CHF 2‘367.00 bestimmt. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO