Vorliegend handelte es sich um fünf Waffen und 18 Schrot- Patronen, die unsorgfältig aufbewahrt wurden. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung erscheint die bereits von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vorgesehene Übertretungsbusse von CHF 500.00 unter Berücksichtigung der Waffenanzahl, der persönlichen Verhältnisse (Art. 106 Abs. 3 StGB) und der Vorstrafen als angemessen.